Durchblick im Karrieredschungel

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Köln – Wichtige Details bei Kündigung von Schwerbehinderten

Arbeitgeber haben bei der Kündigung von schwerbehinderten Mitarbeitern besondere Pflichten. Dies gilt auch während der Probezeit, wie kürzlich vom Arbeitsgericht Köln entschieden wurde. Um die Unwirksamkeit einer Kündigung zu vermeiden, müssen bestimmte Aspekte beachtet werden. Schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer genießen grundsätzlich einen speziellen Kündigungsschutz.

Bei einer Kündigung müssen frühzeitig der Betriebsrat, die Schwerbehindertenvertretung und in den meisten Fällen auch das Integrationsamt einbezogen werden. Innerhalb einer sechsmonatigen Probezeit ist nach deutschem Recht keine soziale Rechtfertigung oder Zustimmung des Integrationsamts für eine Kündigung erforderlich. Es ist jedoch wichtig, genauer hinzuschauen.

Die aktuelle Rechtsprechung erweitert den Kündigungsschutz. Eine jüngste Entscheidung des EuGH zeigt, dass eine Kündigung auch während der Probezeit nicht einfach so möglich ist. Arbeitgeber könnten unter Umständen verpflichtet sein, Mitarbeiter, die aufgrund ihrer Behinderung ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können, anderweitig zu beschäftigen. Das Arbeitsgericht Köln hat kürzlich die Probezeitkündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters für unwirksam erklärt.

Der Arbeitgeber hätte bereits während der Probezeit mit einem Präventionsverfahren auf Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis reagieren müssen. Um eine unwirksame Kündigung zu vermeiden, müssen Arbeitgeber bestimmte Punkte beachten.

Gemäß dem Sozialgesetzbuch IX besteht ein besonderer Kündigungsschutz für Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung. Voraussetzung dafür ist, dass bei den betroffenen Mitarbeitern objektiv eine Schwerbehinderung vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die zuständige Behörde einen Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt hat, die Schwerbehinderung offensichtlich ist oder ein Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit vorliegt.

Die Kündigungsschutzvorschriften finden keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist. Eine Kündigung von Schwerbehinderten ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist unwirksam. Es ist zwingend erforderlich, dass die Schwerbehindertenvertretung bei der Kündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern einbezogen wird. Gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX ist eine Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die ohne eine solche Beteiligung seitens des Arbeitgebers ausgesprochen wird, unwirksam. Gemäß § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) muss auch der Betriebsrat bei der Kündigung von Schwerbehinderten beteiligt werden. Der Betriebsrat muss zu einer Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers Stellung nehmen. Die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung muss gemäß der Auffassung des BAG auch nach den Regeln für die Anhörung des Betriebsrats erfolgen.

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